Satzung
§ 1 Wesen der Pfarrjugend Liesborn - KJG (Katholische Junge Gemeinde)
1. Die Pfarrjugend Liesborn - KJG ist Mitglied im KJG-Diözesanverband Münster und arbeitet auf Kreisebene mit anderen Pfarrgemeinschaften zusammen.
2. Die Pfarrjugend Liesborn - KJG versteht sich als Jugendorganisation der Pfarrgemeinde Ss. Cosmas und Damian Liesborn.
3. Die Pfarrjugend Liesborn - KJG arbeitet nach den Grundlagen und Zielen der Katholischen Jungen Gemeinde.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Pfarrjugend Liesborn - KJG hat die Aufgabe Kindern und Jugendlichen christliche Werte zu vermitteln und in diesem Rahmen ein sinnvolles Freizeitprogramm anzubieten, um so bei der christlichen Erziehung mitzuwirken. Ihre Maßnahmen erstrecken sich auch auf Kinder und Jugendliche, die nicht Mitglieder sind.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied der Pfarrjugend Liesborn - KJG kann jeder junge Mensch werden, der ihre Grundlagen und Ziele bejaht.
2. Die / der einzelne wird Mitglied der Pfarrjugend Liesborn - KJG, indem er / sie dies erklärt und die Pfarrleitung die Erklärung annimmt. Das Mitglied verpflichtet sich, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Näheres regelt die von der Diözesankonferenz erlassene Betragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Die Mitglieder bis 13 Jahre bilden die Kinderstufe, die Mitglieder von 14 - 17 Jahren die Jugendstufe. Mitglieder ab 18 Jahren bilden die Stufe Junge Erwachsene.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss der Pfarrleitung gegenüber schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Leiterrunde nach Anhörung des / der Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Generalversammlung Berufung einlegen.
§ 4 Generalversammlung
Der Generalversammlung der Pfarrjugend Liesborn - KJG gehören alle Mitglieder der Pfarrjugend Liesborn - KJG an, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ihr obliegt:
1. die Entlastung der Leiterrunde sowie der Pfarrleitung,
2. die jährliche Neuwahl der Mitglieder der Pfarrleitung (vgl. § 6),
3. die Wahl der Delegierten zur KJG-Kreisversammlung,
4. die jährliche Wahl von zwei KassenprüferInnen sowie
5. die Änderung dieser Satzung (vgl. § 8).
Die Generalversammlung muss mindestens alle 13 Monate von der Leiterrunde einberufen werden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Leiterrunde oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
§ 5 Leiterrunde
1. Gewählte Mitglieder:
Den Kreis der gewählten Mitglieder der Leiterrunde bildet die Pfarrleitung (gemäß Â§ 6).
2. Berufene Mitglieder:
Neben den gewählten Mitgliedern gehören die Leiter der Jugendgruppen der Pfarrjugend Liesborn - KJG der Leiterrunde an. Sie werden von den übrigen Mitgliedern der Leiterrunde zu Gruppenleitern berufen. Eine Auflistung der Gruppenleiter muss zur Generalversammlung vorgenommen und vorgelegt werden.
3. Alle Mitglieder der Leiterrunde müssen Mitglieder der Pfarrjugend Liesborn - KJG sein. Die Leiterrunde hat der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Sie führt die Geschäfte der Pfarrjugend Liesborn - KJG.
4. Die Leiterrunde muss alle vier bis acht Wochen tagen. Sie wird von der / dem ersten Vorsitzenden einberufen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse der Leiterrunde sind für alle Mitglieder bindend.
§ 6 Pfarrleitung
Die Pfarrleitung ist zwischen den einberufenen Leiterrunden für sämtliche Beschlüsse zuständig. Wie die Leiterrunde, so hat auch die Pfarrleitung der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen.
Der Pfarrleitung gehören folgende Personen an:
zwei erste Vorsitzende,
die / der zweite Vorsitzende,
die / der KassiererIn,
die / der SchriftführerIn,
die / der PressewartIn,
die / der SportwartIn,
die / der GetränkewartIn sowie
ein oder zwei BeisitzerInnen.
Ferner gehört der Pfarrleitung ein geistlicher Leiter an.
Die Ämter sind geschlechteroaritätisch zu besetzen.
§ 7 Wappen
Die Pfarrjugend Liesborn - KJG führt das Wappen des KJG-Diözesanverbandes in Zusammenhang mit dem Vereinsnamen "Pfarrjugend Liesborn - KJG".
§ 8 Satzungsänderungen
Diese Satzung wird mit 2/3 -Mehrheit angenommen. Satzungsänderungen bedürfen der gleichen Mehrheit. Vorübergehende Satzungsänderungen können von der Leiterrunde mit gleicher Mehrheit beschlossen werden. Sie müssen von der nächsten Generalversammlung mit gleicher Mehrheit beschlossen werden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung der Pfarrjugend Liesborn - KJG wird mit 3/4 -Mehrheit der Generalversammlung beschlossen. In diesem Falle fällt das vorhandene Bar- und Sachvermögen der Pfarrgemeinde Ss. Cosmas und Damian zu und muss für die Jugendarbeit verwendet werden.
|